ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNG
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen, Unternehmensfilmen, interaktiven Videos und Trainings/E-Learning und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ genannt), sowie für die von BRINGBEI angebotenen Workshops und Webinare gelten ausschließlich die nach-folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt BRINGBEI nicht an, es sei denn, BRINGBEI hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn BRINGBEI stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn BRINGBEI in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von BRINGBEI sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BRINGBEI innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BRINGBEI und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von BRINGBEI erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von BRINGBEI in Textform bestätigt werden.
(3) Angaben BRINGBEI zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) BRINGBEI behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs-und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BRINGBEI weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von BRINGBEI vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschlusseines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und BRINGBEI kommt.
§ 3 Erstellung von Produktionen
(1) BRINGBEI erstellt Produktionen, insbesondere Erklärvideos, sonstige Unternehmensfilme, interaktive Videos und Trainings/E-Learning und/oder sonstige audiovisuelle Medieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Maßgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten In-formationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
(3) BRINGBEI erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
(4) BRINGBEI gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.
(5) BRINGBEI arbeitet für die Herstellung von interaktiven Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. BRINGBEI haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Software entstehen.
(6) BRINGBEI ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
§ 4 Lieferung, Liefertermine
(1) Die vertragsgegenständliche Produktion wird dem Auftraggeber in einem einvernehmlich zu bestimmenden Format via FTP-Server geliefert.
(2) Von BRINGBEI in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftrags-bestätigung durch BRINGBEI. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfüllt und BRINGBEI alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorlagen.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird der BRINGBEI insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Herstellungsprozesses einen qualifizierten Ansprechpartner, der BRINGBEI während des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber wird die ihm von BRINGBEI gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschließlich Zwischenergebnisse, unverzüglich überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität.
(4) Sofern BRINGBEI Leistungen bzw. in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teil-abnahme erklären.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann BRINGBEI dadurch die Produktion bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von BRINGBEI aus §§642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) In jedem Produktionsschritt (z. B. „Sprechtext“, „Storyboard“) kann der Auftraggeber BRINGBEI nach Erhalt eines Dokuments diesbezüglich zweimal sachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die BRINGBEI ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird („zwei Feed-back-Schleifen“).
(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für BRINGBEI umsetzbar und zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) er-folgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. BRINGBEI prüft die Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftrag-geber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das An-gebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so wer-den die Änderungen Vertragsbestandteil. BRINGBEI wird die Arbeitsergebnisse an die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen.
§ 7 Abnahme
(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produktion. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass BRINGBEI dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemäßheit der Produktion unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstag gilt Montag bis ein-schließlich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von BRINGBEI. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Produktion als abgenommen.
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an BRINGBEI eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat BRINGBEI eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Produktion bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme (auch „Frei-gabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, der Sprechtext und das Storyboard. Der Teilabnahme kommen alle rechtlichen Wirkungen einer Abnahme zu. Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(2) Alle von BRINGBEI genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auch dann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen sein sollte.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichen-den Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt: Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis und enthält die Vergütung für Herstellung einschließlich aller Nebenkosten (Honorare aller Beteiligten, Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung, Musik, usw.). Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung des bei der Produktion entstandenen Materials für 24 Monate ab Abnahme. Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/oder nicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreises führen.
(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt zu zahlen: 70% bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss, 30% bei Abnahme. BRINGBEI behält sich vor, spätestens vier Wochen nach dem im Projektplan definierten oder sonst vereinbarten Abnahmetermin die noch offene Restvergütung in Rechnung zu stellen, sofern sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, entsprechend verzögert hat und sich BRINGBEI vertragskonform verhalten hat. Die Restvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“.
(5) Änderungen auf Vorschlag von BRINGBEI und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgende Maßgaben: Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatz ist jede angefangene halbe Stunde. Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden zu den üblichen Geschäftszeiten von BRINGBEI. Soweit BRINGBEI auf Verlangen des Auftraggebers zu anderen als den üblichen Geschäftszeiten tätig wird, erhöhen sich die Stunden-bzw. Tagessätze um 50 %.
(7) Reise-und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sind grundsätzlich nicht in von BRINGBEI genannten Festpreisen oder Aufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von 0,35 Euro pro Kilometer.
§ 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die BRINGBEI nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat der Auftraggeber BRINGBEI den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist.
(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen: Kündigung vor Briefingtermin: Der Auftraggeber schuldet BRINGBEI 20 % des vereinbarten Auftragswertes. Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts: Der Auftraggeber schuldet BRINGBEI 50 % der vereinbarten Vergütung. Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabe bzw. Teil-abnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet BRINGBEI 80 % der vereinbarten Vergütung. Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet BRINGBEI 100 % der vereinbarten Vergütung.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt BRINGBEI dem Auftraggeber an der Produktion Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbarten Umfang ein.
(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw. im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Produktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zu gestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BRINGBEI.
(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B. einzelner Grafiken, Musikstücke o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
(4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung der Produktion oder einzelner Elemente hiervon ist BRINGBEI vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. BRINGBEI übergibt dem Auftraggeber sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart keinerlei Bearbeitungsdaten (sog. „offene Projektdaten“).
(5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bleibt BRINGBEI berechtigt, die Produktion oder einzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten oder vorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht einzuholen.
(6) BRINGBEI trägt dafür Sorge, dass die in die Produktion eingebundenen Erfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an BRINGBEI übertragen, dass BRINGBEI in der Lage ist, die Rechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. BRINGBEI trägt weiter dafür Sorge, dass die betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.
(7) Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sich die Rechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Dritten von BRINGBEI übertragen werden dürfen.
(8) BRINGBEI und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass sämtliche Ton-und Bildträger, sowie Datenträger, die bei der Herstellung der Produktion entstanden sind, im Eigentum von BRINGBEI bleiben oder in dieses übergehen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
§ 11 Workshops/Webinare
(1) BRINGBEI bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhalte werden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.
(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Leistungen dienstvertraglicher Art.
§ 12 Haftung für Sachmängel
(1) BRINGBEI leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). BRINGBEI ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(2) BRINGBEI ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen durch BRINGBEI, welche jeweils nach den gesetzlichen Vor-schriften verjähren.
§ 13 Haftung für Rechtsmängel
(1) BRINGBEI gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Produktion durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet BRINGBEI dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungs-möglichkeit an der Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet BRINGBEI unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. BRINGBEI unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) §13 Abs.(1) bis einschließlich (4) gelten entsprechend.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch BRINGBEI, welche jeweils nach den gesetzlichen Vor-schriften verjähren.
§ 14 Sonstige Haftung
(1) BRINGBEI haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 13.
(2) BRINGBEI haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers o-der der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BRINGBEI oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von BRINGBEI gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(3) BRINGBEI haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) BRINGBEI haftet für sonstige Fälle leichtfahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 25 %des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 15 Haftung des Auftraggebers für zugelieferte Elemente
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm BRINGBEI gegebenen Informationen, Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstige Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber stellt BRINGBEI von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt BRINGBEI alle hieraus resultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von BRINGBEI einschließlich sämtlicher Gerichts-und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
§ 16 Höhere Gewalt
Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei BRINGBEI oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien BRINGBEI gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für BRINGBEI führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.
§ 17 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
(4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Legden. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls Legden.
(2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. des Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein maßgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache.
(4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.
Stand: 11. November 2020